Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 18. April 2018 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Mit Urteil vom 18.4.2018 hat das Sächsische LSG einen Anspruch des Klägers auf Auszahlung von 1532,06 Euro aus einer rückwirkenden Bewilligung von Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit vom 1.7.2008 bis 31.5.2012 verneint und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Leipzig vom 28.4.2014 zurückgewiesen. Das LSG stützte seine Entscheidung auf die Erfüllungsfiktion des § 107 Abs 1 SGB X und einen Erstattungsanspruch des Beigeladenen nach § 40a SGB II iVm § 104 SGB X.
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