BSG - Beschluss vom 08.05.2019
B 5 R 138/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 18.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 579/14
SG Leipzig, vom 28.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 966/12

Rückwirkende Bewilligung von Rente wegen voller ErwerbsminderungGrundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenReichweite des RückwirkungsverbotesGrundsätzliches Verbot der echten Rückwirkung

BSG, Beschluss vom 08.05.2019 - Aktenzeichen B 5 R 138/18 B

DRsp Nr. 2019/9646

Rückwirkende Bewilligung von Rente wegen voller Erwerbsminderung Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Reichweite des Rückwirkungsverbotes Grundsätzliches Verbot der echten Rückwirkung

1. Das Rückwirkungsverbot ist eine Ausprägung des Vertrauensschutzes.2. Das grundsätzliche Verbot der echten Rückwirkung besteht, wenn eine gesetzliche Regelung dazu geeignet war, Vertrauen auf ihren Fortbestand in vergangenen Zeiträumen zu erwecken.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 18. April 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

Mit Urteil vom 18.4.2018 hat das Sächsische LSG einen Anspruch des Klägers auf Auszahlung von 1532,06 Euro aus einer rückwirkenden Bewilligung von Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit vom 1.7.2008 bis 31.5.2012 verneint und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Leipzig vom 28.4.2014 zurückgewiesen. Das LSG stützte seine Entscheidung auf die Erfüllungsfiktion des § 107 Abs 1 SGB X und einen Erstattungsanspruch des Beigeladenen nach § 40a SGB II iVm § 104 SGB X.