BSG - Beschluss vom 12.05.2015
B 12 R 49/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 12.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 3242/14
SG Freiburg, - Vorinstanzaktenzeichen 19 R 772/11

Rückwirkende Berücksichtigung einer ElterneigenschaftKlärungsfähigkeit einer RechtsfrageFehlende Möglichkeit einer Sachentscheidung

BSG, Beschluss vom 12.05.2015 - Aktenzeichen B 12 R 49/14 B

DRsp Nr. 2015/9549

Rückwirkende Berücksichtigung einer Elterneigenschaft Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage Fehlende Möglichkeit einer Sachentscheidung

1. Die Klärungsfähigkeit erfordert, dass das Revisionsgericht nach und aufgrund der Zulassung der Revision in der Lage sein muss, über eine gestellte Rechtsfrage entscheiden zu können. 2. Ist hingegen dem Revisionsgericht eine Sachentscheidung von vornherein verwehrt, so fehlt es an der erforderlichen Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage mit dem Ergebnis, dass der Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung nicht zukommen kann.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 12. November 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe: