Rückwirkende Aufhebung von Beitragsbescheiden in der gesetzlichen Unfallversicherung
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.08.2008 - Aktenzeichen L 17 U 90/07
DRsp Nr. 2008/20536
Rückwirkende Aufhebung von Beitragsbescheiden in der gesetzlichen Unfallversicherung
Der § 168 Abs. 2 Nr. 2 1. Fall SGB VII Ihr Zweck besteht darin, die Höhe der Beiträge zu korrigieren, die in der Vergangenheit aufgrund unrichtiger Lohnnachweise zu niedrig festgesetzt worden sind. Hierdurch sollen rechtmäßige Zustände wiederhergestellt und den Unfallversicherungsträgern (nachträglich) die Einnahmen verschafft werden, die sie benötigen, um ihre Aufgaben zu erfüllen [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]