Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 19. Mai 2015 aufgehoben. Die Bescheide der Beklagten vom 04. Juli 2012 und 10. August 2012 jeweils in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. April 2013 werden aufgehoben, soweit eine Erstattungsforderung in Höhe von 2.804,81 EUR festgesetzt wurde. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Die Revision wird zugelassen.
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