BSG - Beschluss vom 29.06.2022
B 5 R 98/22 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 02.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 91/21
SG Leipzig, vom 26.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 880/17

Rückwirkende Aufhebung einer großen WitwenrenteGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 29.06.2022 - Aktenzeichen B 5 R 98/22 B

DRsp Nr. 2022/10899

Rückwirkende Aufhebung einer großen Witwenrente Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 2. März 2022 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I

Die Klägerin bezieht seit dem 24.1.1995 vom beklagten Rentenversicherungsträger eine große Witwenrente. Sie wendet sich gegen die Entscheidung der Beklagten, die entsprechenden Bewilligungsbescheide aufgrund des von ihr nicht mitgeteilten Einkommens als Gesellschafter-Geschäftsführerin einer GmbH rückwirkend für die Zeit vom 1.7.2002 bis zum 30.4.2017 teilweise aufzuheben und die dadurch entstandene Überzahlung von 120.121,75 Euro zurückzufordern (Bescheid vom 21.3.2017; Widerspruchsbescheid vom 13.9.2017). Ihre Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben (Urteile des SG vom 26.11.2020 und des LSG vom 2.3.2022). Das LSG hat ausgeführt, die teilweise Aufhebung der Rentenbewilligung ab dem 1.7.2002 sei nicht zu beanstanden. Sie habe ihre Rechtsgrundlage in § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X iVm § 97 SGB VI. Ein atypischer Sachverhalt, der die Behörde zu einer Ermessensausübung verpflichten würde, liege nicht vor.