Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 2. März 2022 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
I
Die Klägerin bezieht seit dem 24.1.1995 vom beklagten Rentenversicherungsträger eine große Witwenrente. Sie wendet sich gegen die Entscheidung der Beklagten, die entsprechenden Bewilligungsbescheide aufgrund des von ihr nicht mitgeteilten Einkommens als Gesellschafter-Geschäftsführerin einer GmbH rückwirkend für die Zeit vom 1.7.2002 bis zum 30.4.2017 teilweise aufzuheben und die dadurch entstandene Überzahlung von 120.121,75 Euro zurückzufordern (Bescheid vom 21.3.2017; Widerspruchsbescheid vom 13.9.2017). Ihre Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben (Urteile des
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