BSG - Beschluss vom 10.07.2019
B 13 R 184/17 B
Normen:
SGB X § 48; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 26.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 912/15
SG Aachen, vom 26.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 767/14

Rückwirkende Aufhebung der Bewilligung einer ErziehungsrenteSubjektiver FahrlässigkeitsbegriffVerpflichtung zur Kenntnisnahme eines Bewilligungsbescheides

BSG, Beschluss vom 10.07.2019 - Aktenzeichen B 13 R 184/17 B

DRsp Nr. 2019/11685

Rückwirkende Aufhebung der Bewilligung einer Erziehungsrente Subjektiver Fahrlässigkeitsbegriff Verpflichtung zur Kenntnisnahme eines Bewilligungsbescheides

1. Das BSG geht in ständiger Rechtsprechung von einem subjektiven Fahrlässigkeitsbegriff in § 48 SGB X aus.2. Des Weiteren ist geklärt, dass den Adressaten eines Bewilligungsbescheids grundsätzlich die Obliegenheit trifft, diesen zu lesen und zur Kenntnis zu nehmen.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26. April 2017 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin S. beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGB X § 48; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I