LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 03.07.2012
4 TaBV 231/11
Normen:
TV PV DLH § 88; TV PV DLH § 89; TV WeFö DLH § 7; TV WeFö DLH § 8;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 01.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 BV 552/11

Rückversetzung im Konzern der Deutschen Lufthansa AG

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 03.07.2012 - Aktenzeichen 4 TaBV 231/11

DRsp Nr. 2013/4285

Rückversetzung im Konzern der Deutschen Lufthansa AG

Die tarifvertragliche Regelung des Wechsels und der Förderung von Piloten im Konzern der Deutschen Lufthansa AG beschränkt sich auf die Ausgestaltung des Aufstiegs von Piloten zum Kapitän. Sie enthält kein Verbot einer Rückversetzung von einem Wechsel- auf ein Ausbildungsmuster.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 01. Dezember 2011 - 11 BV 552/11 - wird hinsichtlich des Widerantrags zu 1) als unzulässig verworfen und im Übrigen zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TV PV DLH § 88; TV PV DLH § 89; TV WeFö DLH § 7; TV WeFö DLH § 8;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über eine Versetzung.

Die antragstellende Arbeitgeberin betreibt ein Luftfahrtunternehmen. Die zu 2) beteiligte Gruppenvertretung repräsentiert die von der Arbeitgeberin beschäftigten Copiloten. Für den Wechsel und die Förderung von Piloten maßgeblich war im Konzern der Arbeitgeberin der Tarifvertrag über Wechsel und Förderung Nr. 3 in der Fassung vom 28. Januar 2008 (nachfolgend TV WeFö), der unter anderem folgende Regelungen enthielt:

"§ 6 Bezeichnung der Flugzeugmuster

In Anwendung dieses Tarifvertrages werden die ... Flugzeugmuster wie folgt bezeichnet:

a) Ausbildungsmuster