Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 01. Dezember 2011 - 11 BV 552/11 - wird hinsichtlich des Widerantrags zu 1) als unzulässig verworfen und im Übrigen zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Die Beteiligten streiten über eine Versetzung.
Die antragstellende Arbeitgeberin betreibt ein Luftfahrtunternehmen. Die zu 2) beteiligte Gruppenvertretung repräsentiert die von der Arbeitgeberin beschäftigten Copiloten. Für den Wechsel und die Förderung von Piloten maßgeblich war im Konzern der Arbeitgeberin der Tarifvertrag über Wechsel und Förderung Nr. 3 in der Fassung vom 28. Januar 2008 (nachfolgend TV WeFö), der unter anderem folgende Regelungen enthielt:
"§ 6 Bezeichnung der Flugzeugmuster
In Anwendung dieses Tarifvertrages werden die ... Flugzeugmuster wie folgt bezeichnet:
a) Ausbildungsmuster
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