I
Die Beteiligten streiten darüber, ob die beklagte Zweckverbandssparkasse berechtigt ist, mit einem Anspruch auf Aufwendungsersatz gegen einen (Rest-)Erstattungsanspruch der klagenden BfA aufzurechnen.
Die bei der Klägerin versicherte A. -M. A. verstarb am 24. Juli 1997. Ihre Altersrente für den Monat August 1997 in Höhe von 2.592,44 DM überwies die Klägerin in Unkenntnis des Todes der Versicherten auf ein Konto bei der Beklagten. Auf das Rückforderungsbegehren der Klägerin zahlte die Beklagte einen Betrag von 2.572,44 DM zurück und "behielt" die restlichen 20,00 DM ein. Sie gab an, sie erfülle mit der Rücküberweisung eine im SGB VI vorgeschriebene und von der Klägerin in Anspruch genommene Dienstleistung; diese verursache einen erheblichen Arbeitsaufwand, den sie mit einer Gebührenpauschale von 20,00 DM teilweise in Rechnung stelle.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|