»1. Die Beschränkung der Haftung des PSV für rückständige Ruhegelder auf 6 Monate verstößt nicht gegen die Richtlinie des Rates Nr. 80/987/EWG vom 20.10.1980.2. Weder de Richtlinie noch die Entscheidung des EuGH vom 10.07.1997 (Rs. C-373/95) gebieten es, daß der Referenzzeitraum für rückständige Ruhegelder bereits mit dem Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens statt mit der Entscheidung über diesen Antrag beginnt.«