Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 30. April 2018 aufgehoben, soweit das Sozialgericht die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der Rücknahme der Leistungsbewilligungen für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis 31. März 2018 angeordnet hat.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt ein Viertel der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller im Beschwerdeverfahren.
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