BMV-Z § 19 Buchst a ; EKV-Z § 12 Abs. 1 ; GG Art. 12 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 ; SGB I § 37 ; SGB V § 106a Abs. 1 § 106a Abs. 2 § 82 Abs. 1 § 85 Abs. 1 § 85 Abs. 4 S. 3 § 85 Abs. 4 S. 5 ; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 § 45 Abs. 4 S. 1 § 50 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Berlin, vom 03.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 KA 2/04
SG Berlin, vom 22.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 79 KA 4/01
Rücknahme von Honorarbescheiden durch die Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung, Vertrauensschutz
BSG, Urteil vom 14.12.2005 - Aktenzeichen B 6 KA 16/05 R
DRsp Nr. 2006/19297
Rücknahme von Honorarbescheiden durch die Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung, Vertrauensschutz
1. In besonderen Konstellationen ist die sich aus den Bundesmantelverträgen ergebende umfassende Befugnis der Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen zur sachlich-rechnerischen Richtigstellung von Honorarbescheiden durch Vertrauensschutz zu Gunsten der Vertrags(zahn)ärzte begrenzt. Wenn das zu verteilende Gesamtvergütungsvolumen bei Erlass der Quartalshonorarbescheide noch nicht abschließend feststeht, so muss die Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung die Vertrags(zahn)ärzte auf die möglichen Folgen hinweisen, falls die Gesamtvergütungen geringer ausfallen als bei der bisherigen Honorarverteilung zu Grunde gelegt, um die Honorarbescheide später zu deren Lasten korrigieren zu können.2. Praxen mit höheren Umsätzen dürfen bei der Honorarverteilung stärker begrenzt werden als umsatzschwächere. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BMV-Z § 19 Buchst a ; EKV-Z § 12 Abs. 1 ; GG Art. 12 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 ; SGB I § 37 ; SGB V § 106a Abs. 1 § 106a Abs. 2 § 82 Abs. 1 § 85 Abs. 1 § 85 Abs. 4 S. 3 § 85 Abs. 4 S. 5 ; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 § 45 Abs. 4 S. 1 § 50 Abs. 1 ;
Gründe:
I
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