BSG - Urteil vom 25.04.1991
12 RK 40/90
Normen:
RVO § 180 Abs. 4 ; SGB IV § 26 Abs. 1, § 26 Abs. 2 ; SGB V § 240 ; SGB X § 44 Abs. 1, § 20 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BSGE 68, 264
SozR 3-2400 § 26 Nr. 3

Rücknahme von Beitragsbescheiden für die Vergangenheit, Erstattung zuviel entrichteter Krankenversicherungsbeiträge

BSG, Urteil vom 25.04.1991 - Aktenzeichen 12 RK 40/90

DRsp Nr. 1998/7675

Rücknahme von Beitragsbescheiden für die Vergangenheit, Erstattung zuviel entrichteter Krankenversicherungsbeiträge

1. Wenn eine Krankenkasse den Grundlohn anhand der neuesten Unterlagen über die Einkommensverhältnisse bestimmt, kann eine Änderung aufgrund neuer Tatsachen, die nach Abschluß des Verwaltungsverfahrens entstehen oder bekannt werden, jeweils nur für die Zukunft erfolgen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Kasse alle erforderlichen Unterlagen und Angaben (vgl § 318a RVO) beschafft und der Versicherte ihr solche nicht vorenthalten hat. Eine Überprüfung anhand erst später vorgelegter Unterlagen muß jedoch dann für die Vergangenheit erfolgen, wenn die Kasse vor Erlaß der früheren Bescheide ihrer Amtsermittlungspflicht nicht nachgekommen ist, indem sie den Versicherten nicht nach seinen Einnahmen zum Lebensunterhalt und den dazu vorliegenden neuesten Unterlagen gefragt hat (Fortführung von BSG vom 27.11.1984 - 12 RK 70/82 = BSGE 57, 240, 244 ff = SozR 2200 § 180 Nr. 20).2. Wenn die Kasse nur Sachleistungen erbracht hat, so verfällt der Anspruch eines Versicherten auf Erstattung zuviel entrichteter Krankenversicherungsbeiträge nicht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RVO § 180 Abs. 4 ; SGB IV § 26 Abs. 1, § 26 Abs. 2 ; SGB V § 240 ; SGB X § 44 Abs. 1, § 20 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I