LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 24.04.2024
L 18 AS 684/22
Normen:
SGB X § 45 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 20.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 126 AS 2731/21

Rücknahme und Erstattung von zu Unrecht erbrachten Sozialleistungen (hier: Bürgergeld)

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.04.2024 - Aktenzeichen L 18 AS 684/22

DRsp Nr. 2024/8215

Rücknahme und Erstattung von zu Unrecht erbrachten Sozialleistungen (hier: Bürgergeld)

1. Gemäß § 11a Abs. 5 SGB II bleibt Einkommen unter den dort benannten weiteren Voraussetzungen unberücksichtigt, soweit es als Zuwendung zu qualifizieren ist. 2. Bei der Prüfung einer groben Unbilligkeit im Sinne des § 11a Abs. 5 Nr. 1 SGB II ist grundsätzlich die Einnahme dem Bedarf gegenüber zu stellen.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. Juni 2022 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 45 Abs. 4 S. 1;

Tatbestand

Streitig sind die Rücknahme und die Erstattung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für die Zeit vom 1. Juni 2018 bis 31. Dezember 2019 i.H.v. 22.575,46 Euro.