LSG Bayern - Urteil vom 28.09.2010
L 3 U 431/08
Normen:
SGB X § 45; SGB X § 48; SGB X § 50 Abs. 2 S. 1; SGB X § 50 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG München, vom 24.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 23 U 368/05

Rücknahme rechtswidrig begünstigender Verwaltungsakte in der gesetzlichen Unfallversicherung

LSG Bayern, Urteil vom 28.09.2010 - Aktenzeichen L 3 U 431/08

DRsp Nr. 2011/18742

Rücknahme rechtswidrig begünstigender Verwaltungsakte in der gesetzlichen Unfallversicherung

Von einer Berufsgenossenschaft zu Unrecht erbrachte Leistungen nach dem SGB VII (hier: Kosten einer stationären Behandlung und für Hilfsmittel) können nach Maßgabe der §§ 50 Abs. 2, 45 und 48 SGB X zurückgefordert werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 24.09.2008 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 45; SGB X § 48; SGB X § 50 Abs. 2 S. 1; SGB X § 50 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand:

Die Beklagte begehrt von der Klägerin die Erstattung von Kosten in Höhe von insgesamt 2.258,09 EUR, die anlässlich der stationären Behandlung der Klägerin nach dem Unfall vom 11.09.2000 entstanden sind.

Die 1968 geborene Klägerin ist als selbständige Unternehmerin tätig. Sie ist am 11.09.2000 auf der Fahrt von I. nach M. mit dem Pkw verunglückt und hat sich unter anderem einen Bruch der Halswirbelsäule zugezogen. Die Klägerin ist deswegen im Klinikum I. der Technischen Universität M. aufgenommen worden, welches der Beklagten Anfang November 2000 für die stationäre Behandlung 4.242,00 DM und für Hilfsmittel 174,45 DM in Rechnung gestellt hat.