BSG - Urteil vom 05.09.2006
B 2 U 24/05 R
Normen:
RVO § 548 Abs. 1 ; SGB VII § 8 Abs. 1 ; SGB X § 44 Abs. 1 ; SGG § 54 Abs. 1 § 55 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BSGE 97, 54
NZS 2007, 543
Vorinstanzen:
LSG Saarland, vom 16.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 U 142/02
SG Saarbrücken - S 3 U 22/02 - 06.08.2002,

Rücknahme eines Verwaltungsaktes, Überprüfung von Amts wegen, Arbeitsunfall unter Alkoholeinfluss

BSG, Urteil vom 05.09.2006 - Aktenzeichen B 2 U 24/05 R

DRsp Nr. 2007/3339

Rücknahme eines Verwaltungsaktes, Überprüfung von Amts wegen, Arbeitsunfall unter Alkoholeinfluss

1. § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X führt zwei Alternativen an, weswegen ein Verwaltungsakt zurückzunehmen sein kann: Das Recht kann unrichtig angewandt oder es kann von einem Sachverhalt ausgegangen worden sein, der sich als unrichtig erweist. Nur für die zweite Alternative kann es auf die Benennung neuer Tatsachen und Beweismittel ankommen. Bei der ersten Alternative handelt es sich um eine rein juristische Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung, die umfassend von Amts wegen erfolgen muss.2. Bei einem bei der Arbeit unter Alkoholeinfluss stehenden Versicherten löst sich der sachliche Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit bei der zum Unfall führenden Verrichtung, die ausschließlich betriebliche Zwecke verfolgt, nur dann, wenn der Betreffende nicht mehr zu einer dem Unternehmen dienenden zweckgerichteten Ausübung seiner Tätigkeit in der Lage war. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RVO § 548 Abs. 1 ; SGB VII § 8 Abs. 1 ; SGB X § 44 Abs. 1 ; SGG § 54 Abs. 1 § 55 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger begehrt von der beklagten Berufsgenossenschaft (BG) im Rahmen eines Antrags gemäß § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) die Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall und die Gewährung von Entschädigungsleistungen.