BSG - Urteil vom 20.03.2007
B 2 U 27/06 R
Normen:
4103 BKV Anl Nr; SGB VII § 63 Abs. 1, 2 § 65 ; SGB X § 45 Abs. 1, 2, 3 S. 1 ;
Fundstellen:
NZS 2008, 166
Vorinstanzen:
SG Braunschweig, vom 28.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 22 U 82/04

Rücknahme eines rechtswidrig begünstigenden Verwaltungsaktes, Entziehung einer Witwenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung

BSG, Urteil vom 20.03.2007 - Aktenzeichen B 2 U 27/06 R

DRsp Nr. 2007/14940

Rücknahme eines rechtswidrig begünstigenden Verwaltungsaktes, Entziehung einer Witwenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung

Die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts nach § 45 SGB X ist anzunehmen, wenn der ursprüngliche Bescheid aus damaliger Sicht so nicht hätte ergehen dürfen. Die für die Rentenbewilligung geltenden Grundsätze des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung sind in gleicher Weise anzuwenden, wenn später Umstände auftreten, die die ursprüngliche Zusammenhangsbeurteilung als fehlerhaft erscheinen lassen. Es bedarf deshalb nicht der Feststellung, dass der im Ausgangsbescheid zugrunde gelegte Ursachenzusammenhang mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist. Vielmehr genügt es, wenn sich nachträglich herausstellt, dass ein solcher Zusammenhang entgegen der ursprünglichen Annahme nicht hinreichend wahrscheinlich ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

4103 BKV Anl Nr; SGB VII § 63 Abs. 1, 2 § 65 ; SGB X § 45 Abs. 1, 2, 3 S. 1 ;

Gründe:

I. Umstritten ist die Entziehung einer Witwenrente.