Es wird festgestellt, dass der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. März 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen - B 14 AS 43/15 BH -, zurückgenommen und damit erledigt ist.
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