BSG - Beschluss vom 22.07.2015
B 14 AS 58/15 BH
Normen:
SGG § 102 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 11.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 586/14
SG Konstanz, - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 1918/13

Rücknahme eines PKH-AntragesRücknahme der RücknahmeWirksamkeit der Prozesserklärung

BSG, Beschluss vom 22.07.2015 - Aktenzeichen B 14 AS 58/15 BH

DRsp Nr. 2015/14559

Rücknahme eines PKH-Antrages Rücknahme der Rücknahme Wirksamkeit der Prozesserklärung

1. Die eindeutige und unbedingte Erklärung, einen PKH-Antrag zurückzuziehen, ist die Prozesserklärung einer Rücknahme i.S. des § 102 Abs. 1 Satz 1 SGG und als solche grundsätzlich unwiderrufbar und unanfechtbar. 2. Eine einseitige "Rücknahme der Rücknahme" sieht das Gesetz nicht vor. 3. Vielmehr ist bei einer solchen Erklärung über die Wirksamkeit der ursprünglichen Rücknahmeerklärung zu entscheiden.

Es wird festgestellt, dass der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. März 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen - B 14 AS 43/15 BH -, zurückgenommen und damit erledigt ist.

Normenkette:

SGG § 102 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I