Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 3. November 2009 wird zurückgewiesen.
Kosten der Berufung sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten, mit welchem jene als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme im Beitrittsgebiet festgestellt hat, dass die mit vorherigem Feststellungsbescheid vorgemerkten Arbeitsentgelte gemäß §
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