Rücknahme eines bestandskräftigen Rücknahmebescheides, Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Buchst. e BVG
BSG, Urteil vom 04.02.1998 - Aktenzeichen B 9 V 16/96 R
DRsp Nr. 1998/16352
Rücknahme eines bestandskräftigen Rücknahmebescheides, Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Buchst. e BVG
1. Wenn der Leistungsempfänger auf den Fortbestand der rechtswidrigen Leistungsbewilligung vertrauen durfte, so ist ein bestandskräftiger Rücknahmebescheid auch dann nach § 44 SGB X zurückzunehmen.2. Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Buchst. e BVG sind nicht erfüllt, wenn sich ein Zivilist beim Hantieren mit Explosivkörpern verletzt, die deutsche Truppen nach einer friedensmäßigen Übung liegengelassen haben. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]