BSG - Urteil vom 04.02.1998
B 9 V 16/96 R
Normen:
SGB X § 44 Abs. 1 S. 1, § 45 Abs. 2 S. 1, § 48 ; BVG § 64 Abs. 2, § 5 Abs. 1 Buchst.. e; KOVVfG § 41 ;
Fundstellen:
NZS 1998, 447
SozR-3 1300 § 44 Nr. 24

Rücknahme eines bestandskräftigen Rücknahmebescheides, Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Buchst. e BVG

BSG, Urteil vom 04.02.1998 - Aktenzeichen B 9 V 16/96 R

DRsp Nr. 1998/16352

Rücknahme eines bestandskräftigen Rücknahmebescheides, Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Buchst. e BVG

1. Wenn der Leistungsempfänger auf den Fortbestand der rechtswidrigen Leistungsbewilligung vertrauen durfte, so ist ein bestandskräftiger Rücknahmebescheid auch dann nach § 44 SGB X zurückzunehmen.2. Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Buchst. e BVG sind nicht erfüllt, wenn sich ein Zivilist beim Hantieren mit Explosivkörpern verletzt, die deutsche Truppen nach einer friedensmäßigen Übung liegengelassen haben. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB X § 44 Abs. 1 S. 1, § 45 Abs. 2 S. 1, § 48 ; BVG § 64 Abs. 2, § 5 Abs. 1 Buchst.. e; KOVVfG § 41 ;

Gründe:

I