BSG - Beschluss vom 09.04.2015
B 4 AS 249/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -2;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 09.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 31 AS 694/13
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 19010/09

Rücknahme eines Aufhebungs- und ErstattungsbescheidsSubstantiierung einer GrundsatzrügeRüge der unzutreffenden Würdigung eines BSG-Urteils

BSG, Beschluss vom 09.04.2015 - Aktenzeichen B 4 AS 249/14 B

DRsp Nr. 2015/9301

Rücknahme eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheids Substantiierung einer Grundsatzrüge Rüge der unzutreffenden Würdigung eines BSG-Urteils

1. Eine grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache lässt sich nur darlegen, indem die Beschwerdebegründung ausführt, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist. 2. Soweit eine vermeintliche unzutreffende Würdigung eines BSG-Urteils durch das Berufungsgericht kritisiert wird, setzt sich ein Beschwerdeführer mit der inhaltlichen Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung auseinander, die jedoch nicht Gegenstand des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde ist.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. Juli 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -2;

Gründe:

I