LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 19.02.2014
L 7 VE 15/11
Normen:
AntiDHG § 1; AntiDHG § 3 Abs. 1; AntiDHG § 3 Abs. 2; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1; SGG § 101 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 28.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 VE 5/10

Rücknahme einer Beschädigtenversorgung nebst Herabsetzung eines Grades der Schädigung im sozialen Entschädigungsrecht bei Verbesserung des Gesundheitszustands nach chronischer Hepatitis C durch Anti-D-Immunprophylaxe; Zulässigkeit eines zuvor geschlossenen gerichtlichen Vergleichs

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.02.2014 - Aktenzeichen L 7 VE 15/11

DRsp Nr. 2014/11845

Rücknahme einer Beschädigtenversorgung nebst Herabsetzung eines Grades der Schädigung im sozialen Entschädigungsrecht bei Verbesserung des Gesundheitszustands nach chronischer Hepatitis C durch Anti-D-Immunprophylaxe; Zulässigkeit eines zuvor geschlossenen gerichtlichen Vergleichs

1. Finanzielle Hilfe in Form einer monatlichen Rente nach § 3 Anti-D-Hilfegesetz (AntiDHG) kann gemäß § 48 SGB X im Falle einer wesentlichen Änderung (hier: Ausheilung einer chronischen Hepatitis C nach Interferon-Behandlung) mit Wirkung für die Zukunft entzogen werden. 2. Ein gerichtlicher Vergleich, wonach einer Berechtigten eine monatliche Rente nach § 3 AntiDHG auch weiterhin, aber ohne künftige Rentenanpassungen, zustehen soll, steht einer späteren Anwendung von § 48 SGB X nicht entgegen, sofern dessen Auslegung ergibt, dass die Prozessbeteiligten keine endgültige Regelung ohne jede Nachprüfung auch bei wesentlichen Änderungen treffen wollten (vgl BSG, Urt v 12.12.2013, B 4 AS 17/13 R, juris).

Das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 28. September 2011 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AntiDHG § 1; AntiDHG § 3 Abs. 1; AntiDHG § 3 Abs. 2; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1; SGG § 101 Abs. 1;

Tatbestand: