SG Leipzig - Urteil vom 10.01.2007
S 14 AL 1109/04
Normen:
SGB X § 45 Abs. 1 § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 ; SGB III § 183 ;

Rücknahme der Insolvenzgeldbewilligung, Unzulässigkeit bei grober Fahrlässigkeit

SG Leipzig, Urteil vom 10.01.2007 - Aktenzeichen S 14 AL 1109/04

DRsp Nr. 2007/20870

Rücknahme der Insolvenzgeldbewilligung, Unzulässigkeit bei grober Fahrlässigkeit

Wenn das Arbeitsverhältnis nach Kündigung bei demselben Arbeitgeber in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis fortgesetzt wird und der Leistungsempfänger nicht erkennen konnte, dass sich dadurch der Insolvenzgeldzeitraum verschiebt, so fehlt es bei der Rücknahme eines Bescheides über die Bewilligung von Insolvenzgeld an grober Fahrlässigkeit. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB X § 45 Abs. 1 § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 ; SGB III § 183 ;