VGH Bayern - Beschluss vom 13.05.2019
12 ZB 17.2067
Normen:
SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 21.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen RO 8 K 17.998

Rücknahme der Bewilligung von Wohngeld hinsichtlich Vertrauensschutzes bei unvollständigen Angaben; Mitteilung von Einkommensveränderungen

VGH Bayern, Beschluss vom 13.05.2019 - Aktenzeichen 12 ZB 17.2067

DRsp Nr. 2019/8233

Rücknahme der Bewilligung von Wohngeld hinsichtlich Vertrauensschutzes bei unvollständigen Angaben; Mitteilung von Einkommensveränderungen

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 1.500,00 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2;

Gründe

Der Kläger, ausländischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen die Rückforderung von Wohngeld.