OVG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 29.08.2012
OVG 6 S 34.12
Normen:
SGB VIII § 42; SGB X § 45 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Berlin, vom 24.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen VG 18 L 178.12

Rücknahme der auf der Grundlage von § 42 SGB VIII erfolgten Inobhutnahme eines aus Benin stammenden Antragstellers aufgrund Vollendung des 18. Lebensjahres; Zuhilfenahme einer Altersdiagnostik zur Feststellung der Inanspruchnahmeberechtigung einer Inobhutnahme

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.08.2012 - Aktenzeichen OVG 6 S 34.12

DRsp Nr. 2012/22263

Rücknahme der auf der Grundlage von § 42 SGB VIII erfolgten Inobhutnahme eines aus Benin stammenden Antragstellers aufgrund Vollendung des 18. Lebensjahres; Zuhilfenahme einer Altersdiagnostik zur Feststellung der Inanspruchnahmeberechtigung einer Inobhutnahme

Orientierungssätze: Zu Fragen der Altersdiagnostik für die Inanspruchnahme von Jugendhilfeleistungen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. Juli 2012 wird zurückgewiesen.

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerde.

Normenkette:

SGB VIII § 42; SGB X § 45 Abs. 1;

Gründe