Das angefochtene Urteil wird geändert und im Hauptausspruch wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird unter entsprechend teilweiser Aufhebung des Bescheides der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 31. Oktober 2011 und deren Widerspruchsbescheides vom 7. Dezember 2011 verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom 20. Oktober 2011 auf Rücknahme bzw. Abänderung des Ruhensbescheides der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 6. Oktober 2005 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.
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