LSG Bayern - Urteil vom 22.03.2012
L 5 R 138/12 B ER
Normen:
AÜG § 10 Abs. 4; AÜG § 9 Nr. 2; BVV § 11; BVV § 7 Abs. 4 S. 1; SGB X § 45; SGB IV § 28p Abs. 1; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; TVG § 2 Abs. 1; TVG § 2 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 07.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 74/12

Rücknahme bestandskräftiger Prüfbescheide nach einer Stichprobenprüfung bei der Betriebsprüfung; aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs bei Beitragsnachforderungen aufgrund der CGZP-Entscheidung des BAG

LSG Bayern, Urteil vom 22.03.2012 - Aktenzeichen L 5 R 138/12 B ER

DRsp Nr. 2012/6632

Rücknahme bestandskräftiger Prüfbescheide nach einer Stichprobenprüfung bei der Betriebsprüfung; aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs bei Beitragsnachforderungen aufgrund der CGZP-Entscheidung des BAG

1. Betriebsprüfung: Stichprobenprüfungen können die nachträgliche Rücknahme bestandskräftiger Prüfbescheide nach § 45 SGB X erleichtern, aber nicht ersetzen. 2. Gegen Beitragsnachforderungen aufgrund equal-pay-Ansprüche nach der CGZP-Entscheidung des BAG vom 14.12.2010 - 1 ABR 19/10 = NZA 2011, 289 ist die aufschiebende Wirkung eines Widerspruches im Übrigen nicht herzustellen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 7. Februar 2012 abgeändert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 29.12.2011 insoweit angeordnet, als Beitragsnachforderungen für die Zeit vom 1.12.2005 bis zum 31.12.2007 nachgefordert werden.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

III. Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen je zur Hälfte.

IV. Der Streitwert wird auf 12.347,93 Euro festgesetzt.

Normenkette:

AÜG § 10 Abs. 4; AÜG § 9 Nr. 2; BVV § 11; BVV § 7 Abs. 4 S. 1; SGB X § 45; SGB IV § 28p Abs. 1; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; TVG § 2 Abs. 1; TVG § 2 Abs. 3;

Gründe: