LAG Köln - Urteil vom 02.12.2010
13 Sa 280/10
Normen:
BGB § 242; BGB § 305c Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 7; KSchG § 13 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 20.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2344/09

Rückkehrrecht im Bereich der Deutschen Telekom AG; Wiedereinstellungsanspruch bei formeller Wirksamkeit der betriebsbedingten Kündigung durch die Kabel Deutschland GmbH

LAG Köln, Urteil vom 02.12.2010 - Aktenzeichen 13 Sa 280/10

DRsp Nr. 2011/3408

Rückkehrrecht im Bereich der Deutschen Telekom AG; Wiedereinstellungsanspruch bei formeller Wirksamkeit der betriebsbedingten Kündigung durch die Kabel Deutschland GmbH

1. Wird in einer "Schuldrechtlichen Vereinbarung" zwischen Arbeitgeberin und Gewerkschaft, auf welche zur Abänderung eines Auflösungsvertrages Bezug genommen wird, zwischen dem Begriff des Rückkehrrechts und dem Tatbestand der Rückkehr als solcher unterschieden und dem Arbeitnehmer ein besonderes Rückkehrrecht für die Dauer von 36 Monaten ("beginnend mit dem Ablauf des 31.12.2005") eingeräumt, muss zum vereinbarten Stichtag die Rückkehr des Arbeitnehmers nicht erfolgt sein; maßgeblich ist vielmehr, dass bis zum 31.12.2008 die Voraussetzungen für das Rückkehrrecht eingetreten und das Rückkehrrecht vom Arbeitnehmer gegenüber der früheren Arbeitgeberin geltend gemacht wird. 2. Setzt eine Regelung zum besonderen Rückkehrrecht voraus, dass das Arbeitsverhältnis "unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 ff. KSchG aus dringenden betrieblichen Gründen wirksam gekündigt wird", ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn eine außerordentliche betriebsbedingte Kündigung durch Rücknahme der Kündigungsschutzklage gemäß §§ 7, 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG von Gesetzes wegen als von Anfang an rechtswirksam gilt.