LAG Köln - Urteil vom 13.10.2010
9 Sa 136/10
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 1 Abs. 3; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 05.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2281/09

Rückkehrrecht im Bereich der Deutschen Telekom AG; unbegründete Arbeitnehmerklage bei unsubstantiierten Darlegungen zur materiellen Wirksamkeit der betriebsbedingten Kündigung durch die Kabel Deutschland GmbH

LAG Köln, Urteil vom 13.10.2010 - Aktenzeichen 9 Sa 136/10

DRsp Nr. 2011/21452

Rückkehrrecht im Bereich der Deutschen Telekom AG; unbegründete Arbeitnehmerklage bei unsubstantiierten Darlegungen zur materiellen Wirksamkeit der betriebsbedingten Kündigung durch die Kabel Deutschland GmbH

1. Setzt eine Regelung zum besonderen Rückkehrrecht voraus, dass das Arbeitsverhältnis aus dringenden betrieblichen Gründen wirksam gekündigt worden sein muss, ist damit als besondere Bedingung für das besondere Rückkehrrecht das materiell-rechtliche Vorliegen betriebsbedingter Kündigungsgründe gewollt; die Erfüllung der Voraussetzungen für das besondere Rückkehrrecht der schuldrechtlichen Vereinbarung kann daher nicht aus einer fehlenden Klageerhebung gegen die ausgesprochene Kündigung oder einer späteren Klagerücknahme oder dem Abschluss eines Beendigungsvergleichs im Kündigungsschutzprozess hergeleitet werden. 2. Die Arbeitnehmerklage auf Abgabe eines Vertragsangebots durch die frühere Arbeitgeberin ist unbegründet, wenn die ihm gegenüber erklärte betriebsbedingte Kündigung der bisherigen Arbeitgeberin schon nach seinen eigenen Darlegungen wegen fehlerhafter Sozialauswahl nicht die gesetzlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 und 3 KSchG erfüllt.

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 05. November 2009

- 3 Ca 2281/09 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.