Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 24.02.2010 -
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ein Vertragsangebot als vollbeschäftigter Arbeitnehmer ab dem 01. August 2009 mit den Arbeitsbedingungen und anzuwendenden tarifvertraglichen Regelungen zu unterbreiten, die das Arbeitsverhältnis gehabt hätte, wenn der Kläger ohne Unterbrechung bei der Beklagten weiterbeschäftigt worden wäre.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
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