Auf die Revision der Beklagten zu 1 wird das Teilzwischenund Teilendurteil des 1. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 11. Juli 2019 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 9. August 2019 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten zu 1 erkannt worden ist.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens und der Beschwerdeverfahren, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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