OVG Saarland - Beschluss vom 20.04.2012
2 B 105/12
Normen:
BGB § 626 Abs. 2 Satz 3, KSVG § 30 Abs. 5, VwGO § 123; BGB § 626 Abs. 2 Satz 3; BGB § 626 Abs. 2 S. 3; KSVG § 30 Abs. 5; VwGO § 123;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2012, 613
Vorinstanzen:
VG Saarouis, vom 13.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 L 140/12

Rückgriff auf die Rechtsgrundsätze des Zivilrechts für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Ausschlusses eines Mitglieds aus einer Fraktion; Vorliegen eines wichtigen Grundes und seine Qualifizierbarkeit als ultima ratio als Voraussetzung für die Wirksamkeit des Ausschlusses eines Mitglieds aus einer Fraktion im Gemeinderat

OVG Saarland, Beschluss vom 20.04.2012 - Aktenzeichen 2 B 105/12

DRsp Nr. 2012/8499

Rückgriff auf die Rechtsgrundsätze des Zivilrechts für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Ausschlusses eines Mitglieds aus einer Fraktion; Vorliegen eines wichtigen Grundes und seine Qualifizierbarkeit als ultima ratio als Voraussetzung für die Wirksamkeit des Ausschlusses eines Mitglieds aus einer Fraktion im Gemeinderat

Im Falle des Fehlens von bei der Bildung einer Gemeinderatsfraktion getroffener Absprachen in Form einer Geschäftsordnung und in Ermangelung entsprechender gesetzlicher Vorgaben im Saarländischen Kommunalrecht ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Ausschlusses eines Mitglieds aus der Fraktion auf die Rechtsgrundsätze des Zivilrechts zurückzugreifen, die allgemein auf das persönliche Zusammenwirken mehrerer Beteiligter angelegte Dauerrechtsverhältnisse kennzeichnen. Wegen der nicht unerheblichen Auswirkungen des Ausschlusses aus der Fraktion für die politische Stellung und für die Arbeit in der Gemeindevertretung ist ein rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechendes Verfahren im Vorfeld des Ausschlusses einzuhalten. Dabei kommt dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) besondere Bedeutung zu.