Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das ohne mündliche Verhandlung ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 21.9.2020 -
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat.
I.
Mit seiner Aufsichtsklage hat sich der Kläger gegen einen Widerspruchsbescheid des Beklagten gewandt, mit dem ein gegenüber dem Beigeladenen ergangener Rückforderungsbescheid bezüglich Förderungsleistungen zur Aufstiegsfortbildung aufgehoben wurde.
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