Rückforderung zuviel gezahlten Unterhalts gegenüber dem Träger der Sozialhilfe
KG, Urteil vom 18.12.2001 - Aktenzeichen 18 UF 35/01
DRsp Nr. 2005/7396
Rückforderung zuviel gezahlten Unterhalts gegenüber dem Träger der Sozialhilfe
1. Die Überleitung von Unterhaltsansprüchen erfasst nur die Ansprüche in der tatsächlich bestehenden Höhe. Zahlt der unterhaltspflichtige Vater auf Verlangen des Trägers der Sozialhilfe einen höheren Unterhaltsbeitrag, als er tatsächlich schuldet, so kann er diesen aus ungerechtfertiger Bereicherung zurückfordern.2. In langjährigem Drogenmissbrauch wider besserer Erkenntnis liegt ein sittlich zumindest billigendes Verschulden für ....getretene Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten. Der Unterhaltspflichtige ist daher gem. § 1611 Abs. 1BGB nur verpflichtet, Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht.3. § 1611 Abs. 1BGB ist von Amts wegen nicht nur auf Einrede des Unterhaltsverpflichteten zu beachten.