Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 25 Februar 2021, RN 9 K 20.1910, wird dahingehend abgeändert, dass der Klägerin für das Klageverfahren mit dem Aktenzeichen RN 9 K 20.1910 zu 87 % der Verfahrenskosten Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt wird, soweit sie eine Aufrechnung mit einem Amtshaftungsanspruch nach §
Ihr wird insoweit Rechtsanwalt **** ********* ***** *****, mit der Maßgabe beigeordnet, dass keine höheren Kosten geltend gemacht werden können als bei der Beiordnung eines im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwaltes.
III.
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