Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.
I.
Der Kläger macht dem Grund und der Höhe nach unstreitige Tagegeldansprüche aus einer Unfallversicherung für den Zeitraum 04.01.2018 bis zum 15.03.2018 in Höhe von 6.300,00 EUR geltend.
Die Beklagte stellte diesen im Wege der Hauptaufrechnung Rückforderungsansprüche wegen zu viel gezahlten Tagegeldes für den Zeitraum 05.10.2016 bis zum bis 04.08.2017 in Höhe von 20.300,00 EUR entgegen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, weil die Beklagten letztlich vorbehaltlos gezahlt und damit ihre Leistungspflicht für den Zeitraum 05.10.2016 bis zum 04.08.2017 anerkannt habe.
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