BSG - Beschluss vom 01.03.2022
B 5 R 328/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB X § 45;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 21.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 92/21
SG München, vom 05.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 31 R 2332/15

Rückforderung von RentenleistungenGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 01.03.2022 - Aktenzeichen B 5 R 328/21 B

DRsp Nr. 2022/5688

Rückforderung von Rentenleistungen Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. Oktober 2021 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB X § 45;

Gründe

I

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid , mit dem der beklagte Rentenversicherungsträger von ihm Rentenleistungen zurückfordert, die er nach Ablauf der Befristung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung noch für acht Monate bis einschließlich Oktober 2007 weitergezahlt hat. Der Rückforderung vorausgegangen war ein Hinweis des Klägers, dass die Rentenzahlungen aus unverständlichen Gründen weiterliefen , auch nachdem die Beklagte den Antrag des Klägers auf Weiterbewilligung der Erwerbsminderungsrente mit Bescheid vom 21.3.2007 und Widerspruchsbescheid vom 14.8.2007 abgelehnt hatte. Das sozialgerichtliche Verfahren gegen die zuvor genannten Bescheide fand mit Beschluss des vom 5.8.2014 seinen Abschluss. Die Rechtsbehelfe des Klägers gegen die Ablehnung seines hierauf bezogenen Überprüfungsantrags blieben allesamt ohne Erfolg Die gegen die Rückforderung in Höhe von 5041,89 Euro gerichteten Rechtsbehelfe waren ebenfalls erfolglos