OVG Niedersachsen - Beschluss vom 01.11.2007
4 LB 577/07
Normen:
AsylbLG § 1 ; AsylbLG § 1a ; AsylbLG § 3 ; AsylbLG § 6 ; SGB X § 45 ; SGB X § 50 ;
Vorinstanzen:
VG Stade, vom 01.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 A 2084/05

Rückforderung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bei Täuschung über die wahre Identität - Asylbewerber; Asylbewerberleistungsgesetz; Aufenthaltsgestattung; Ausländer; Duldung; Ermessen; Ermessensfehler; falsche Identität; falscher Name; Passpapiere; Rückforderung; Rücknahme; Staatsangehörigkeit

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 01.11.2007 - Aktenzeichen 4 LB 577/07

DRsp Nr. 2008/2222

Rückforderung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bei Täuschung über die wahre Identität - Asylbewerber; Asylbewerberleistungsgesetz; Aufenthaltsgestattung; Ausländer; Duldung; Ermessen; Ermessensfehler; falsche Identität; falscher Name; Passpapiere; Rückforderung; Rücknahme; Staatsangehörigkeit

»1. Dem Anspruch auf Leistungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG steht nicht entgegen, dass der Ausländer den Asylantrag unter einem falschen Namen gestellt hat. 2. Die Leistungsberechtigung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG entfällt nicht, wenn der Ausländer den Asylantrag gestellt hat, um Sozialleistungen zu erlangen. 3. Der Anspruch auf Leistungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG ist nicht davon abhängig, dass dem Ausländer die Duldung zu Recht erteilt worden ist.«

Normenkette:

AsylbLG § 1 ; AsylbLG § 1a ; AsylbLG § 3 ; AsylbLG § 6 ; SGB X § 45 ; SGB X § 50 ;

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderungen von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG).