VG Stade, vom 01.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 A 2084/05
Rückforderung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bei Täuschung über die wahre Identität - Asylbewerber; Asylbewerberleistungsgesetz; Aufenthaltsgestattung; Ausländer; Duldung; Ermessen; Ermessensfehler; falsche Identität; falscher Name; Passpapiere; Rückforderung; Rücknahme; Staatsangehörigkeit
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 01.11.2007 - Aktenzeichen 4 LB 577/07
DRsp Nr. 2008/2222
Rückforderung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bei Täuschung über die wahre Identität - Asylbewerber; Asylbewerberleistungsgesetz; Aufenthaltsgestattung; Ausländer; Duldung; Ermessen; Ermessensfehler; falsche Identität; falscher Name; Passpapiere; Rückforderung; Rücknahme; Staatsangehörigkeit
»1. Dem Anspruch auf Leistungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1AsylbLG steht nicht entgegen, dass der Ausländer den Asylantrag unter einem falschen Namen gestellt hat.2. Die Leistungsberechtigung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1AsylbLG entfällt nicht, wenn der Ausländer den Asylantrag gestellt hat, um Sozialleistungen zu erlangen.3. Der Anspruch auf Leistungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4AsylbLG ist nicht davon abhängig, dass dem Ausländer die Duldung zu Recht erteilt worden ist.«