BAG - Urteil vom 29.06.2000
6 AZR 50/99
Normen:
BAT i.d.F. des 67. Änderungstarifvertrags vom 4. November 1992 § 37 Abs. 2, § 70 ; BGB § 816 Abs. 2, § 616 Abs. 2 (in der bis zum 31. Mai 1994 geltenden Fassung); SGB I § 53 Abs. 2 Nr. 1 ; SchwbG § 45 (in der ab dem 1. Januar 1992 geltenden Fassung);
Fundstellen:
BB 2001, 104
DB 2001, 546
NZA 2001, 670
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 13.02.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 1074/95
II. Hessisches Landesarbeitsgericht - Urteil vom 1. Juli 1998 - 8 Sa 447/97 ,

Rückforderung von Krankenbezügen

BAG, Urteil vom 29.06.2000 - Aktenzeichen 6 AZR 50/99

DRsp Nr. 2001/236

Rückforderung von Krankenbezügen

»1. Die Regelung des § 37 Abs. 2 Unterabs. 6 Buchst. b BAT in der Fassung des 67. Änderungstarifvertrags, nach der Krankenbezüge nicht über den Zeitpunkt hinaus gezahlt werden, von dem an der Angestellte Bezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder aus einer sonstigen Versorgungseinrichtung erhält, zu der der Arbeitgeber die Mittel ganz oder teilweise, beigesteuert hat, betrifft bei rückwirkender Rentenbewilligung nicht nur die Krankenbezüge, die für die letzte Arbeitsunfähigkeit vor dem Zugang des Rentenbescheids gewährt wurden, sondern sämtliche Krankenbezüge, die der Angestellte für die Zeit ab dem im Rentenbescheid festgestellten Rentenbeginn erhalten hat. Es ist somit unerheblich, ob der Angestellte nach Antragstellung, aber vor Zugang des Rentenbescheids vorübergehend nochmals arbeitsfähig war (entgegen Schrifttum). 2. Soweit die tarifliche Regelung den unabdingbaren gesetzlichen Anspruch des Angestellten auf Fortzahlung der Vergütung im Krankheitsfall betrifft (§ 616 Abs. 2 BGB a.F.), ist sie unwirksam.«

Normenkette:

BAT i.d.F. des 67. Änderungstarifvertrags vom 4. November 1992 § 37 Abs. 2, § 70 ; BGB § 816 Abs. 2, § 616 Abs. 2 (in der bis zum 31. Mai 1994 geltenden Fassung); SGB I § 53 Abs. 2 Nr. 1 ; § (in der ab dem 1. Januar 1992 geltenden Fassung);