BAG - Urteil vom 11.08.1998
9 AZR 83/97
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 Satz 1, § 818 Abs. 3 ; WEG § 27 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 22 zu § 812 BGB
BB 1999, 161
DB 1998, 2536
NZA 1999, 36
NZM 1999, 25
WuM 1999, 60
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 19.12.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 55/96
ArbG Mannheim, vom 17.01.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 434/95

Rückforderung von irrtümlich überwiesenem Arbeitsentgelt

BAG, Urteil vom 11.08.1998 - Aktenzeichen 9 AZR 83/97

DRsp Nr. 1999/2055

Rückforderung von irrtümlich überwiesenem Arbeitsentgelt

»Der Verwalter ist nach § 27 Abs. 2 Nr. 5 WEG nicht ermächtigt, ohne Beschluß der Wohnungseigentümer Klage auf Rückzahlung des Lohnes gegen einen früheren Arbeitnehmer der Wohnungseigentümergemeinschaft zu erheben.«

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 Satz 1, § 818 Abs. 3 ; WEG § 27 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, Lohn zurückzuzahlen, der von dem früheren Arbeitgeber nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zugunsten der Beklagten und ihres Sohnes A. überwiesen worden ist.