Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 1. September 2021 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Widerspruchsverfahrens, welche die Beklagte zu tragen hat.
I
Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung der Honorare des von ihr betriebenen Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) für die Quartale 2/2013 und 3/2013. Streitig ist insbesondere, ob der Honorarverteilungsmaßstab (HVM) der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) zu Recht verlangt, dass die Gesamtaufstellungen zur Honorarabrechnung (Abrechnungs-Sammelerklärungen) von dem ärztlichen Leiter des MVZ zu unterschreiben sind.
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