BSG - Urteil vom 13.12.2023
B 6 KA 15/22 R
Normen:
SGB V § 106a Abs. 2;
Fundstellen:
SGb 2024, 91
NZS 2024, 555
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 21.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 KA 288/14
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 01.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KA 49/17

Rückforderung von Honoraren eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ); Erfordernis der Unterzeichnung von Abrechnungs-Sammelerklärungen durch den ärztlichen Leiter

BSG, Urteil vom 13.12.2023 - Aktenzeichen B 6 KA 15/22 R

DRsp Nr. 2024/6380

Rückforderung von Honoraren eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ); Erfordernis der Unterzeichnung von Abrechnungs-Sammelerklärungen durch den ärztlichen Leiter

Über § 72 Abs. 1 S. 2 SGB V erstreckt sich die Abrechnung von Vertragsärzten auf MVZ. Die Befugnis zu Richtigstellungen in Form einer (teilweisen) Rücknahme des Honorarbescheides besteht auch für bereits erlassene Honorarbescheide, als sog. nachgehende Richtigstellung. § 106a Abs. 2 SGB V stellt eine Sonderregelung dar, die nach § 37 S. 1 SGB I in ihrem Anwendungsbereich § 45 SGB X verdrängt.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 1. September 2021 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Widerspruchsverfahrens, welche die Beklagte zu tragen hat.

Normenkette:

SGB V § 106a Abs. 2;

Gründe

I

Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung der Honorare des von ihr betriebenen Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) für die Quartale 2/2013 und 3/2013. Streitig ist insbesondere, ob der Honorarverteilungsmaßstab (HVM) der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) zu Recht verlangt, dass die Gesamtaufstellungen zur Honorarabrechnung (Abrechnungs-Sammelerklärungen) von dem ärztlichen Leiter des MVZ zu unterschreiben sind.