Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 5. November 2020 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
In dem der Beschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit wendet sich die Klägerin gegen eine endgültige Festsetzung des Elterngelds für ihren am 6.4.2014 geborenen Sohn und die damit verbundene Rückforderung bereits gezahlten Elterngelds. Sie hat geltend gemacht, durch Schreiben ihres Steuerberaters sei nachgewiesen, dass in der Gewinnermittlung für den Zeitraum vom 6.4.2014 bis zum 5.4.2015 in den Vorjahren erhaltene (vereinnahmte) Auszahlungen in Höhe von 62 055,84 Euro aufgelöst und als Gewinn der Versteuerung unterworfen worden seien, obwohl ihr diese Gelder im Bezugszeitraum nicht zugeflossen seien. Das
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