BSG - Beschluss vom 14.07.2021
B 10 EG 13/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 05.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 EG 7/17
SG Chemnitz, vom 19.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 EG 13/16

Rückforderung von ElterngeldDivergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 14.07.2021 - Aktenzeichen B 10 EG 13/20 B

DRsp Nr. 2021/13410

Rückforderung von Elterngeld Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 5. November 2020 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I

In dem der Beschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit wendet sich die Klägerin gegen eine endgültige Festsetzung des Elterngelds für ihren am 6.4.2014 geborenen Sohn und die damit verbundene Rückforderung bereits gezahlten Elterngelds. Sie hat geltend gemacht, durch Schreiben ihres Steuerberaters sei nachgewiesen, dass in der Gewinnermittlung für den Zeitraum vom 6.4.2014 bis zum 5.4.2015 in den Vorjahren erhaltene (vereinnahmte) Auszahlungen in Höhe von 62 055,84 Euro aufgelöst und als Gewinn der Versteuerung unterworfen worden seien, obwohl ihr diese Gelder im Bezugszeitraum nicht zugeflossen seien. Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 19.1.2017) und das LSG ihre Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 5.11.2020). Das LSG hat unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des SG auf den Zufluss des steuerrechtlichen Gewinns im Bezugszeitraum abgestellt. In diesem seien auch die in den Vorjahren vereinnahmten Gelder in Höhe von 62.055,84 Euro enthalten.