BSG - Beschluss vom 06.07.2022
B 10 EG 2/22 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
DStR 2023, 1142
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 03.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 EG 1082/21
SG Reutlingen, vom 11.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 EG 2787/19

Rückforderung von Elterngeld PlusGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 06.07.2022 - Aktenzeichen B 10 EG 2/22 B

DRsp Nr. 2022/12755

Rückforderung von Elterngeld Plus Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 3. Dezember 2021 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

In dem der Beschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wenden sich die Kläger gegen die Rückforderung von Elterngeld Plus, welches von der Beklagten für den Zeitraum vom 21.7.2018 bis zum 20.11.2018 als Partnerschaftsbonus erbracht worden ist. Im Kern streiten die Beteiligten darüber, ob ein Unterschreiten der Mindestarbeitszeit durch ein Elternteil auch ohne dessen Verschulden anspruchsschädlich ist. Das LSG hat die Berufungen der Kläger gegen das deren Klagen abweisende Urteil erster Instanz mit Beschluss vom 3.12.2021 zurückgewiesen.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung haben die Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt und mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache begründet.

II