OVG Schleswig-Holstein - Urteil vom 05.06.2014
3 LB 4/14
Normen:
BAföG § 15 Abs. 2; BAföG § 20 Abs. 2 S. 1; SGB X § 50;
Vorinstanzen:
VG Schleswig, vom 10.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 15 A 145/12

Rückforderung von Ausbildungsförderungsleistungen wegen Unterbrechung der Ausbildung wegen Krankheit

OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 05.06.2014 - Aktenzeichen 3 LB 4/14

DRsp Nr. 2015/1470

Rückforderung von Ausbildungsförderungsleistungen wegen Unterbrechung der Ausbildung wegen Krankheit

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des SchleswigHolsteinischen Verwaltungsgerichts - Einzelrichterin der 15. Kammer - vom 10. Juni 2013 geändert und wie folgt gefasst:

Der Bescheid des Beklagten vom 13. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 2012 wird hinsichtlich des Monats Juli 2011 aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger zu zwei Dritteln und dem Beklagten zu einem Drittel auferlegt. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem jeweiligen Kostenschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BAföG § 15 Abs. 2; BAföG § 20 Abs. 2 S. 1; SGB X § 50;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich auch im Berufungsverfahren gegen eine Rückforderung von Ausbildungsförderungsleistungen in Höhe von insgesamt 1.317 € für die Monate Juli bis September 2011.