Die Beschwerde des Klägers gegen den erstinstanzlichen Beschluss ist begründet, weil das Verwaltungsgericht seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Unrecht abgelehnt hat.
Nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.
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