BSG - Beschluss vom 01.06.2015
B 13 R 413/13 B
Normen:
SGB X § 45 Abs. 3 S. 3 Nr. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 25.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 172/11
SG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 159/10

Rückforderung überzahlter Rente wegen ErwerbsminderungVoraussetzungen einer DivergenzrügeFehlerhafte RechtsanwendungNichtübereinstimmung im Grundsätzlichen

BSG, Beschluss vom 01.06.2015 - Aktenzeichen B 13 R 413/13 B

DRsp Nr. 2015/11089

Rückforderung überzahlter Rente wegen Erwerbsminderung Voraussetzungen einer Divergenzrüge Fehlerhafte Rechtsanwendung Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen

1. Im Rahmen einer Divergenzrüge sind entscheidungstragende Rechtssätze aus dem Berufungsurteil sowie aus einer höchstrichterlichen Entscheidung einander gegenüberzustellen; zudem ist näher zu begründen, weshalb diese nicht miteinander vereinbar sind und inwiefern die Entscheidung des LSG auf der Abweichung beruht. 2. Nicht ausreichend ist hingegen, wenn die fehlerhafte Anwendung eines als solchen nicht in Frage gestellten höchstrichterlichen Rechtssatzes durch das Berufungsgericht geltend gemacht wird (bloße Subsumtionsrüge), denn nicht die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall, sondern nur eine Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen ermöglicht die Zulassung der Revision wegen Divergenz.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25. Juli 2013 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGB X § 45 Abs. 3 S. 3 Nr. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

I

Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung überzahlter Rente wegen Erwerbsminderung iHv noch 2051,56 Euro.