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Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte der Klägerin einen Betrag von 800,30 DM zu erstatten hat, der ihm nach dem Tod des Rentners Joachim B. (B) am 31. Oktober 1998 in Ausführung eines noch von diesem erteilten Dauerauftrages als Miete von dessen Girokonto bei der P-Bank zugeflossen war.
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