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Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Beklagte der Klägerin einen Betrag von 336,29 DM zu erstatten hat, der ihr nach dem Tod des Rentners Adolf W. (W) am 30. November 1999 in Ausführung eines noch von diesem erteilten Dauerauftrages als Miete von dessen Girokonto zugeflossen war.
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