LAG Nürnberg - Beschluss vom 27.07.2016
5 Ta 61/16
Normen:
BGB § 775 Nr. 1; BGB § 776 S. 1;
Fundstellen:
AUR 2016, 475
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 24.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 5407/11

Rückforderung gezahlter Zwangsgelder bei rechtskräftiger Abweisung der Kündigungsschutzklage

LAG Nürnberg, Beschluss vom 27.07.2016 - Aktenzeichen 5 Ta 61/16

DRsp Nr. 2016/15560

Rückforderung gezahlter Zwangsgelder bei rechtskräftiger Abweisung der Kündigungsschutzklage

1. Die nachträgliche Aufhebung des Vollstreckungstitels hat die Aufhebung der Vollstreckungsmaßregeln zur Folge (§§ 775 Nr. 1, 776 Satz 1 ZPO). 2. Ist die Arbeitgeberin erstinstanzlich zur Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses verurteilt worden und wird dieses Urteil in zweiter unter Abweisung der Kündigungsschutzklage Instanz aufgehoben, entfällt damit die Rechtsgrundlage zwischenzeitlich ergangener Zwangsgeldbeschlüsse. Die Arbeitgeberin hat Anspruch auf Erstattung der Zwangsgelder, die sie in Vollzug der Zwangsgeldbeschlüsse an die Staatskasse überwiesen hat (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB). 3. Sind Zwangsgeldbeschlüsse durch eine rechtskräftige Entscheidung gegenstandslos geworden und in Wegfall geraten, bedarf es insoweit keiner förmlichen Aufhebung. Diesbezügliche Anträge sind unzulässig, da ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt. 4. Über die Rückzahlung von Zwangsgeldern entscheidet das Prozessgericht. Der Arbeitgeberin ist die Einleitung eines eigenständigen Klageverfahrens grundsätzlich nicht zumutbar.