LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.01.2014
4 Sa 348/13
Normen:
BGB § 362 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 07.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 545/13

Rückforderung eines rechtsgrundlos gezahlten Vorschusses bei unerheblichen Darlegungen des Arbeitnehmers zur Entreicherung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.01.2014 - Aktenzeichen 4 Sa 348/13

DRsp Nr. 2014/10372

Rückforderung eines rechtsgrundlos gezahlten Vorschusses bei unerheblichen Darlegungen des Arbeitnehmers zur Entreicherung

1. Will der Empfänger rechtsgrundlos erhaltener Lohn- oder Gehaltsbezüge geltend machen, nicht mehr bereichert zu sein, muss er im Einzelnen Tatsachen darlegen, aus denen sich ergibt, dass die Bereicherung weggefallen ist, dass er also weder Aufwendungen erspart hat, die er ohnehin gemacht hätte, noch Schulden getilgt und dadurch seinen Vermögensstand verbessert hat. 2. Beruft sich der Arbeitnehmer darauf, dass er den überzahlten Betrag zum allgemeinen Lebensunterhalt verbraucht hat, macht er Ausgaben geltend, die er ohnehin gemacht hätte; eine Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB ist damit nicht eingetreten.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 7.6.2013, AZ: 4 Ca 545/13, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 362 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Zeugnisberichtigungsanspruch des Klägers sowie über einen von der Beklagten im Wege der Widerklage geltend gemachten Anspruch auf Rückzahlung eines Vorschusses.

1. 2.