Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 10.11.2010 und der Beschluss vom 07.02.2011 (Kostenentscheidung) sowie der Bescheid der Beklagten vom 25.07.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.09.2008 aufgehoben.
II.Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
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