LSG Bayern - Urteil vom 11.07.2012
L 10 AL 81/11
Normen:
BGB § 652; SGB III § 421g;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 10.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 AL 270/08

Rückforderung einer Vergütung aus einem Vermittlungsgutschein im Sinne des § 421g SGB III

LSG Bayern, Urteil vom 11.07.2012 - Aktenzeichen L 10 AL 81/11

DRsp Nr. 2012/16924

Rückforderung einer Vergütung aus einem Vermittlungsgutschein im Sinne des § 421g SGB III

Der Anspruch auf Maklerlohn aus einem Vermittlungsgutschein (§ 421g SGB III) ist nach zivilrechtlichen Kriterien zu beurteilen, wobei ein Vergütungsanspruch nicht besteht, wenn der private Arbeitsvermittler mit dem Arbeitgeber gesellschaftlich oder auf andere Weise "verflochten" ist. Eine derartige Verflechtung kann nicht allein wegen des Bestehens einer eheähnlichen Gemeinschaft zwischen Arbeitgeber und Arbeitsvermittler grundsätzlich unterstellt werden. Soweit persönliche Beziehungen zwischen dem Arbeitsvermittler und dem Arbeitgeber bestehen, ist im Einzelfall unter Beachtung der Gesamtumstände zu prüfen, ob eine (wirtschaftliche) Verflechtung im Sinne der zivilrechtlichen Rechtsprechung vorliegt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 10.11.2010 und der Beschluss vom 07.02.2011 (Kostenentscheidung) sowie der Bescheid der Beklagten vom 25.07.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.09.2008 aufgehoben.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 652; SGB III § 421g;

Tatbestand